Pflegegeld & Pflegestufen in Österreich

In Österreich ist das Pflegegeld an einen Zweck, nämlich an die Pflege, gebunden. Es dient also dem Zweck, Mehraufwendungen für die Pflege ganz oder zumindest teilweise zu kompensieren. Das meint, dass mit dem Pflegegeld nicht sämtliche Pflegekosten abgegolten werden müssen. Trotzdem werden mit dem Pflegegeld zwei Ziele verfolgt:

  • der pflegebedürftige Mensch soll sich seine Unabhängigkeit bewahren können
  • Ermöglichung des längeren Verbleibens in der gewohnten Umgebung

Bedingungen für den Bezug von Pflegegeld

Um in Österreich Pflegegeld zu erhalten, muss es beantragt werden. Damit dem Antrag stattgegeben wird, müssen folgende Bedingungen vorliegen:

  • Aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ist ein ständiger Bedarf an Betreuung oder Hilfe notwendig. Dies gilt auch für Sinnesbehinderungen.
  • Die Prognose für die Behinderung muss sechs Monate betragen.
  • Der ständige Pflegebedarf muss über 65 Stunden pro Monat sein.
  • Der Aufenthalt des Pflegebedürftigen ist Österreich.

Hinweis: Hält sich der Pflegebedürftige in einem EWR-Staat oder in Schweiz auf, wird das Pflegegeld nur unter bestimmten Bedingungen ausbezahlt.

Hilfs- und Betreuungsbedarf

Ein Pflegebedarf liegt nach dem Bundesgeldpflege-Gesetz vor, wenn bei der Betreuung (persönlicher Bereich) und bei Hilfsverrichtungen (sachlicher Bereich) die Notwendig einer Unterstützung besteht. Zu den Betreuungsmaßnahmen gehören:

  • An- und Auskleiden
  • Essen
  • Mobilität in den eigenen vier Wänden
  • Kochen
  • Körperpflege
  • Medikamenteneinnahme
  • Toiliettengang

Ermittlung des Pflegebedarfs

Die Ermittlung des Pflegebedarfs richtet sich nach Stunden, da auch die Höhe des Pflegegeldes nach der Anzahl der Pflegestunden bemessen wird. Daher werden als Basis für die Gesamtbeurteilung die Anzahl der Pflegestunden für den persönlichen und den sachlichen Bereich herangezogen.

Einbezogene Hilfsverrichtungen (sachlicher Bereich)

Was unter Hilfsverrichtungen zu verstehen ist, lässt sich schwer genau definieren. In die Berechnung des Pflegegeldes werden jedoch nur die folgenden Hilfsverrichtungen einbezogen:

  • Das Besorgen von Nahrungsmitteln.
  • Das Besorgen von Medikamenten.
  • Das Besorgen von Gütern für den Alltag.
  • Das Reinigen von persönlichen Gebrauchsgegenständen und der Wohnung.
  • Das Reinigen der eigenen vier Wände.
  • Das Reinigen der Bett- und Leibwäsche.
  • Das Heizen der Wohnräume und das Verorgen mit Heizmaterial.
  • Hilfe bei Arztbesuchen oder bei Amtswegen (Mobilitätshilfe)

Erschwerniszuschlag

Mehraufwendungen, die durch bestimmte Faktoren entstehen, die die Pflege erschweren, werden durch den sog. Erschwerniszuschlag pauschal verrechnet. Zu den pflegeerschwerenden Faktoren gehören:

  • Defizite bei der Orientierung
  • Defizite beim Antrieb
  • Defizite beim Denken
  • Defizite bei der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen
  • Defizite bei der sozialen Funktion und bei der emotionalen Kontrolle (schwere Verhaltensstörung)

Der Erschwerniszuschlag wird bei schweren geistigen oder psychischen Behinderungen nach der Vollendung des 15. Lebensjahres mit 25 Stunden im Monat berücksichtigt, insbesondere bei Demenz.

Bei Kindern und Jungendlichen, die schwerstbehindert sind, wird der Erschwerniszuschlag gewährt, wenn wegen der Behinderung zumindest zwei Funktionsstörungen gegeben sind, die unabhängig voneinander sind. Ist dies der Fall, dann bekommen Sie einen Erschwerniszuschlag in der Höhe von:

  • 50 Stunden im Monat bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres
  • 75 Stunden im Monat ab der Vollendung des 7. und bis zur Vollendung des 15. Lebensjares

Verminderung des Pflegegeldes

Werden andere Pflegeleistungen bezogen, werden sie mit dem Pflegegeld gegengerechnet, so dass sich der Auszahlungsbetrag des Pflegegeldes vermindert. Dazu zählen zum Beispiel:

  • wenn für ein starkbehindertes Kind, die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird
  • für Blinde die Blindenzulage bezogen wird
  • andere Pflegezulagen bezogen werden

Weitgehend gleichartiger Pflegebedarf

Unter dem weitgehend gleichartigen Pflegebedarf wird verstanden, dass Menschen mit einer gleichartigen Behinderung einen ähnlichen Pflegbedarf haben. Daher wird hier mit einer fixen Einstufung zu einer Pflegestufe bei der Berechnung des Pflegegeldes gearbeitet. Unter den weitgehend gleichartigen Pflegebedarf fallen:

  • hochgradig Sehbehinderte
  • Blinde
  • Taubblinde
  • Personen ab 14 Jahren, die nur mit einem Rollstuhl ein eigenständiges Leben führen können

Die Gründe für für einen Rollstuhls basieren auf:

  • einer Querschnittslähmung
  • einer beidseitigen Beinamputation
  • einer genetischen Muskeldystrophie
  • Multipler Sklerose (encephalitis disseminata)
  • einer infantilen Cerebralparese

Einstufung in eine Pflegestufe

Die Einstufung einer Pflegestufe wird in der Regel vom zuständigen Pensionsversicherungsträger vorgenommen. Die Zuordnung erfolgt auf Basis eines Gutachtens eines Sachverständigen. In der Praxis ist dies der Hausarzt, der die Begutachtung im Rahmen eines angekündigten Hausbesuchs vornimmt. Bei diesem Hausbesuch können Vertrauenspersonen des Pflegebedürftigen anwesend sein. Ihnen ist es gestattet, zusätzliche Angaben zur Pflege zu machen.

Beantragung des Pflegegeldes

Für den Bezug von Pflegegeld ist ein formloser Antrag notwendig. Sind aktuelle Befunde eines Arztes oder eines Krankenhauses verfügbar, sollten Sie diese dem Antrag beilegen. Mit Eröffnung des Verfahrens bekommen Sie bzw. die pflegebedürftige Person ein Formular zugesendet. Im Formular müssen Sie u.a. Folgendes angeben:

  • Alle Tätigkeiten, die der Pflegebedürftige nicht mehr allein machen kann.
  • ggfs. Bezug einer anderen pflegebezogenen Leistung

Die zuvor erwähnte Begutachtung, um den Pflegebedarf zu ermitteln, findet dann im weiteren Verlauf des Verfahrens statt. Die endgültige Entscheidung über die tatsächliche Einstufung trifft dann die Behörde, ein Richter oder ein Jurist.

Erhöhungsantrag

Ein Erhöhungsantrag kann gestellt werden, wenn der Pflegebedarf aufgrund einer Verschlechterung des Zustands des Pflegebedürftigen erhöht hat. Tritt die Verschlechterung innerhalb eines Jahres ein, sollte dies durch Befunde eines Arztes oder eines Krankenhauses nachgewiesen werden.

Höhe des Pflegegeldes

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach der Einstufung der Höhe des Pflegebedarfs in Stunden. Derzeit (Stand 2018) gibt es in Österreich sieben Pflegestufen. Die Anzahl der Stunden für die entsprechenden Stufen sieht folgendermaßen aus:

+ 65 Stunden Pflegestufe 1
+ 95 Stunden Pflegestufe 2
+ 120 Stunden Pflegestufe 3
+ 160 Stunden Pflegestufe 4
+ 180 Stunden Pflegestufe 5, 6 oder 7

Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt immer Nachhinein und zwölfmal im Jahr. Lohnsteuer oder Krankenversicherungsbeitrag werden vom Pflegegeld nicht abgezogen.

Q&A-Bereich:

  • Ab welchem Pflegebedarf bekommt man in Österreich Pflegegeld?
    Für die 1. Pflegestufe muss der Bedarf mehr als 65 Stunden im Monat ausmachen.
  • Warum werden Blinde einer Pflegestufe fix geordnet?
    Blinde Menschen zählen zu der Gruppe von Personen, bei welchen vom weitgehend gleichartigen Pflegebedarf ausgegangen wird. Das meint, dass der Pflegebedarf innerhalb dieser Gruppe ähnlich ist.
  • Muss ich für das Pflegegeld Lohnsteuer bezahlen?
    Nein.
  • Wie hoch ist der Erschwerniszuschlag?
    Ab dem 15. Lebensjahr wird ein Erschwerniszuschlag von 25 Monaten berücksichtigt, wenn der Pflegbedürftige die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.
  • Bekommt man das Pflegegeld automatisch?
    Nein. Es muss beantragt werden.

Weitere Infos: 

5/5 - (1 vote)