Familienbeihilfe in Österreich

Familienbeihilfe wird in Österreich unabhängig vom Einkommen der Eltern für die Kinder gezahlt. Lesen Sie hier, in welcher Höhe die Familienbeihilfe gezahlt wird, bis zu welchem Alter der Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und was Sie sonst noch rund um die Familienbeihilfe wissen müssen.

Was ist die Familienbeihilfe?

Die Familienbeihilfe ist ein Zuschuss des Staates für Kinder, der unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt wird.
Die Höhe richtet sich jeweils nach der Anzahl und dem Alter der Kinder.

Wer hat Anspruch auf  die Familienbeihilfe?

Anspruch auf Beihilfe haben alle österreichischen Staatsbürger, die mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben und ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Darüber hinaus wird die Beihilfe gewährt für

  • EU-Staatsbürger und Schweizer Staatsbürger mit Lebensmittelpunkt in Österreich
  • Staatsangehörige anderer Staaten, die eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung für Österreich haben
  • Flüchtlinge, die nach dem Asylgesetz in Österreich anerkannt sind
  • Aufenthaltsberechtigte, die nach dem Asylgesetz einen besonderen Schutz in Österreich genießen
  • Subsidiäre Schutzberechtigte, die erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen

In welcher Höhe wird die Familienbeihilfe gezahlt?

Die Höhe der Familienbeihilfe richtete sich zunächst nach dem Alter des Kindes. Die monatlichen Beiträge werden wie folgt gestaffelt:

  • Ab dem Monat der Geburt werden für jedes Kind 114,40 € gezahlt
  • Ab dem Monat des dritten Geburtstages werden für jedes Kind 121,90 € gezahlt
  • Ab dem Monat des zehnten Geburtstages werden für jedes Kind 141,50 € gezahlt
  • Unter bestimmten Umständen werden ab dem Monat des 19. Geburtstages für jedes Kind 165,10 € gezahlt

Zusätzlich zu der monatlich bezahlten Beihilfe gibt es Leistungen für Familien, die mehr als ein Kind haben:

  • Bei zwei Kindern werden monatlich zusätzliche Leistungen von 7,10 € pro Kind gezahlt
  • Bei drei Kindern werden monatlich zusätzliche Leistungen in Höhe von 17,40 € pro Kind gezahlt
  • Bei vier Kindern werden monatlich zusätzliche Leistungen in Höhe von 26,50 € pro Kind gezahlt
  • Bei fünf Kindern werden monatlich zusätzliche Leistungen in Höhe von 32 € pro Kind gezahlt
  • Bei sechs Kindern werden monatlich zusätzliche Leistungen in Höhe von 35,70 € pro Kind gezahlt
  • Ab sieben Kindern werden monatlich zusätzliche Leistungen in Höhe von 52 € pro Kind gezahlt
Hinweis

Hinweis: Darüber hinaus erhalten lohnsteuerpflichtig Beschäftigte einen monatlichen Kinderabsetzbetrag, der zusammen mit der Familienbeihilfe ausgezahlt wird. Der Kinderabsetzbetrag beträgt pro Kind und Monat 58,40 €.
Kinder in einem Alter zwischen 6 und 15 Jahren, die zur Schule gehen, erhalten weiterhin jeweils im September eines Jahres zusätzliche 100 € Schulstartgeld.

In welchen Fällen wird eine erhöhte Familienbeihilfe gezahlt?

Für erheblich behinderte Kinder wird eine erhöhte Beihilfe von 155,90 € monatlich gezahlt.
Die erhebliche Behinderung des Kindes muss durch ein ärztliches Zeugnis belegt werden.

Bis zu welchem Alter wird Familienbeihilfe gezahlt?

Die Familienbeihilfe wird in der Regel bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt.
Unter gewissen Umständen kann die Zahlung jedoch auch nach dem 18. Geburtstag fortgeführt werden. So wird für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unter diesen Voraussetzungen Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gezahlt:

  • Bei der Ausbildung für einen Beruf durch eine Lehre, ein Studium, eine Fachhochschule oder ähnliches
  • Zur Überbrückung für Zeiten zwischen Matura und der Verrichtung des Präsenzdienstes, des Zivildienstes oder des Ausbildungsdienstes, wenn die Berufsausbildung nach Ende des Dienstes so schnell wie möglich fortgesetzt oder aufgenommen wird
Hinweis

Hinweis: Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht in einer Berufsausbildung stehen, haben keinen Anspruch auf Beihilfe. Das gilt auch für den Fall, dass sie beim Arbeitsmarktservice arbeitslos gemeldet sind.

In Ausnahmefällen kann die Familienbeihilfe für Studierende auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden.
Diese Ausnahmefälle liegen beispielsweise dann vor, wenn

  • Studierende, denen Familienbeihilfe aufgrund ihrer Berufsausbildung bis zum 24. Lebensjahr bewilligt, wurde bereits ein Kind geboren haben oder schwanger sind
  • Studierende mit der Vollendung des 24. Lebensjahres den Präsenzdienst, den Ausbildungsdienst oder den Zivildienst leisten oder bereits geleistet haben und ihnen aufgrund einer Berufsausbildung Familienbeihilfe zusteht
  • Studierende, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % nachweisen können

Für Kinder, die dauerhaft erwerbsunfähig sind, gibt es bei dem Bezug von Familienbeihilfe gar keine Altershöchstgrenze. Bedingung ist jedoch, dass die andauernde Erwerbsunfähigkeit entweder vor dem 21. Geburtstag eingetreten ist oder im Laufe einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.

Hinweis

Hinweis: Haben Studierende vor der Vollendung des 24. Lebensjahres ein freiwilliges soziales Jahr bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt in Österreich absolviert, können sie im Rahmen der vorgesehenen Studiendauer bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres Beihilfe beziehen.

Wie wird die Familienbeihilfe beantragt?

Die Familienbeihilfe wird ohne Antragstellung automatisch mit der Geburt des Kindes gewährt.
Sie wird in der Regel an den haushaltsführenden Elternteil ausbezahlt. In den meisten Fällen ist dies die Mutter,  sie kann jedoch auch zugunsten des anderen Elternteiles schriftlich auf die Auszahlung der Leistung verzichten. Bedingung ist dabei immer, dass der Elternteil, der die Familienbeihilfe erhält, mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

Kann die Familienbeihilfe direkt an die Kinder ausgezahlt werden?

An volljährige Kinder kann die Beihilfe ebenso wie der Kinderabsetzbetrag direkt ausbezahlt werden. Dazu müssen die Kinder bei dem zuständigen Finanzamt eine entsprechende Auszahlung auf ihr eigenes Girokonto beantragen. Anspruchsberechtigt ist jedoch nach wie vor der haushaltsführende Elternteil, so dass dieser das Antragsformular ebenfalls unterschreiben muss. Da der Elternteil Anspruchsberechtigter ist, kann er die Direktauszahlung auch verweigern oder widerrufen.
Andererseits können der Anspruchsberechtigte  auch selbst die Direktauszahlung an volljährige Kinder beantragen.

Auch an Kinder, die noch nicht volljährig sind, kann die Familienbeihilfe direkt ausgezahlt werden. In diesem Fall muss der anspruchsberechtigte Elternteil beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf die Auszahlung der Beihilfe auf das Girokonto des jeweiligen Kindes stellen. Der Kinderabsetzbetrag wird in diesem Fall ebenfalls auf das Konto des Kindes gezahlt.

Gibt es eine Zuverdienstgrenze für volljährige Kinder?

Wird für volljährige Kinder Familienbeihilfe bezogen, darf das zu versteuernde Einkommen des Kindes 10.000 € im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Wurde der Freibetrag von 10.000 € im Kalenderjahr überschritten, muss die Beihilfe jedoch nicht komplett, sondern nur in der Höhe zurückgezahlt werden, in der die Grenze überschritten wurde.

Quellen:

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