Lohnsteuer in Österreich

Alle Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbständiger Arbeit sowie Pensionszahlungen müssen in Österreich versteuert werden.
Das geschieht über eine Einkommenssteuer, die im Fall der nichtselbstständigen Arbeit als Lohnsteuer abgeführt wird.
Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber abgeführt, sie geht also vom Bruttolohn direkt an das zuständige Finanzamt und kommt gar nicht erst beim Dienstnehmer an.
Auf dem Lohn- oder Gehaltszettel sind Monat für Monat jedoch die Summen der vom Dienstgeber gezahlten Lohnsteuer aufgeführt, so dass der Dienstnehmer immer weiß, wieviel Lohnsteuer er gezahlt hat.

Die Höhe der Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist prozentual gesehen mit Abstand der größte Posten, der vom Bruttogehalt des Dienstnehmers abgezogen wird. Berechnet wird die Höhe der Lohnsteuer nach Steuerklassen, die sich aus dem Einkommen des Dienstnehmers ergeben.
Im Zuge der Steuerreform im Jahr 2016 wurden die Lohnsteuerklassen neu aufgeteilt, statt der bisherigen vier Lohnsteuerklassen gibt es nun sechs Klassen und vor allem am oberen Ende der Lohn- und Gehaltsskala kommt es dadurch zu einigen Veränderungen. Durch die bessere Differenzierung, die die zusätzlichen Steuerklassen mit sich bringen, wird vor allem die Mittelschicht entlastet, während sich für die Geringverdiener und die Topverdiener nichts oder nur wenig ändert.
Insgesamt stehen die Steuerpflichtigen nach der Reform besser da als vorher, die einzige Ausnahme betrifft die Spitzenverdiener mit einem Einkommen von mehr als 1.000.000 € pro Jahr, die künftig 5% mehr Lohnsteuer zahlen müssen als bisher. Dieser Höchststeuersatz ist zunächst auf fünf Jahre begrenzt, allerdings steht derzeit nicht zu erwarten, dass er nach Ablauf dieser Frist gesenkt wird.
Hier die Zahlen im Vergleich:

Lohnsteuerklassen bis 2015

• bis 11.000 € 0 % Lohnsteuer
• 11.001 bis 25.000 € 36,50 % Lohnsteuer
• 25.001 bis 60.000 € 43,21 % Lohnsteuer
• Mehr als 60.000 € 50,00 % Lohnsteuer

Lohnsteuerklassen seit 2016

• bis 11.000 € 0 % Lohnsteuer
• 11.001 bis 18.000 € 25,00 % Lohnsteuer
• 18.001 bis 31.000 € 35,00 % Lohnsteuer
• 31.001 bis 60.000 € 42,00 % Lohnsteuer
• 60.001 bis 90.000 € 48,00 % Lohnsteuer
• 90.001 bis 999.999 € 50,00 % Lohnsteuer
• Mehr als 1.000.000 € 55,00 % Lohnsteuer

Ganz konkrete Zahlen zu den Steuerersparnissen durch die Steuerreform ergeben sich durch drei Fallbeispiele, die von der österreichischen Staatsregierung zur Veranschaulichung veröffentlicht wurden.

Fallbeispiel 1, Gesamteinkommen 6.800€ Brutto/Monat

Ein verheiratetes, kinderloses Ehepaar, Doppelverdiener mit einem Bruttoeinkommen von 3.500€ und 3.300€ im Monat spart nach der Steuerreform 235€ monatlich. Das ergibt eine Steuerersparnis von 218,15€ im Jahr.

Fallbeispiel 2, Gesamteinkommen 4.100€ Brutto/Monat

Ein verheiratetes Paar mit zwei Kindern und einem Bruttomonatseinkommen von 3.000€ beziehungsweise 1.100€ im Monat spart nach der Steuerreform 132€ monatlich. Im Jahr ergibt das eine Ersparnis von 1580€.

Fallbeispiel 3

Auch Pensionisten, die ebenso wie Dienstnehmer Lohnsteuer zahlen müssen, sparen durch die Steuerreform. Ein alleinstehender Pensionist mit einer Pension in Höhe von 1.400€ monatlich spart 47€ im Monat, das ergibt 560€ im Jahr.

So wird das zu versteuernde Einkommen errechnet

Das zu versteuernde Einkommen wird aus dem Jahreseinkommen heraus errechnet.
Liegt der errechnete Betrag über den steuerfreien 11.000€, wird er einer der sechs Steuerklassen zugeordnet.
Nun wird über eine Formel, die für die sechs Steuerklassen jeweils unterschiedlich ist, die zu entrichtende Lohnsteuer errechnet.
Die Formeln lauten wie folgt:

11.001 bis 18.000 (Einkommen – 11.000) x 1.750 : 7.000 25,00%
18.001 bis 31.000 (Einkommen – 18.000) x 4.550 : 13.000 + 1.750 35,00%
31.001 bis 60.000 (Einkommen – 31.000) x 12.180 : 29.000 + 6.300 42,00%
60.001 bis 90.000 (Einkommen – 60.000) x 14.400 : 30.000 + 18.480 48,00%
90.001 bis 999.999 (Einkommen – 90.000) x 455.000 : 910.000 + 32.880 50,00%
über 1.000.000 (Einkommen – 999.999) x 0,55 + 487.880 55%

Wem diese Berechnungen zu kompliziert erscheinen, der kann auch auf einen der vielen Brutto/Netto Rechner im Internet zurückgreifen, mit denen sich die Lohnsteuer errechnen lässt, ohne dass man selbst einen Taschenrechner in die Hand nehmen muss.

Der Jahresausgleich

Die gute Nachricht für alle Lohnsteuerpflichtigen lautet, dass es viele Kosten gibt, die sich auf das zu versteuernde Einkommen anrechnen lassen. Dadurch sinkt das Jahreseinkommen und mit ihm sinken auch die zu zahlenden Steuern.
Dieser Jahresausgleich, der auch als Steuerausgleich oder offiziell als Arbeitnehmerveranlagung bezeichnet wird, kann einiges an zu viel gezahlten Steuern auf das Konto zurückbringen und sollte daher möglichst jedes Jahr erledigt werden.
Die erforderlichen Formulare gibt es beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt und der Ausgleich kann für die letzten fünf Jahre ausgefüllt werden.
Für folgende Personengruppen lohnt sich die Arbeitnehmerveranlagung ganz besonders:

  • Alleinverdiener innerhalb einer Familie
  • Alleinerziehende Elternteile
  • Paare mit Kindern
  • Geringverdiener, die nur knapp über der grenze des Freibetrags von 11.000€ liegen
  • Pendler
  • Studenten oder Auszubildende, die neben ihrer Ausbildung oder dem Studium arbeiten
  • Dienstnehmer mit monatlich schwankendem Einkommen
  • Dienstnehmer, denen Werbungskosten anfallen, die nicht vom Dienstgeber ersetzt werden
  • Dienstnehmer, die im fraglichen Zeitraum Wohnimmobilien gekauft, saniert oder gebaut haben
  • Dienstnehmer, die Unterhaltszahlungen leisten

Trifft einer oder mehrere Punkte auf dieser Liste zu, und das ist bei fast allen Dienstnehmern der Fall, ist ein Steuerausgleich auf jeden Fall sinnvoll. Zwar kann im Vorhinein keine Garantie für eine Rückzahlung gegeben werden, doch der Versuch zahlt sich in den meisten Fällen aus.
Eine Besonderheit ergibt sich für den Fall, dass der Dienstnehmer neben seiner Tätigkeit weitere Zusatzeinkünfte aus anderen selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeiten erzielt, die den Freibetrag von 730€ übersteigen. In diesem Fall muss eine Pflichtveranlagung in Form einer Einkommenssteuererklärung gemacht werden.

Hinweis/Tipp: In sehr seltenen Fällen kann es nach einer Arbeitnehmerveranlagung auch dazu kommen, dass Steuern nachgezahlt werden müssen. Das kommt allerdings wirklich nur in sehr speziellen Einzelfällen vor.
Wer hier auf Nummer sichergehen möchte, der braucht nicht auf die Chance zu einer Rückzahlung zu verzichten, sondern kann zunächst mithilfe einer anonymen Arbeitnehmerveranlagung (Link: https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/unterscheidung-lohn-einkommensteuer.html) versichern, dass keine Kosten auf ihn zukommen.
Weitere nützliche Formulare können hier heruntergeladen oder gleich online ausgefüllt werden (Link: https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_mast.asp?Typ=SM&STyp=HaFo)

Lohnsteuer und Sonderzahlungen, Überstunden und andere Ausnahmen

  • Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die auch als 13. und 14. Gehalt bezeichnet werden, unterliegen anderen lohnsteuerlichen Sätzen als die herkömmlichen Monatsgehälter. Grundsätzlich gilt für diese Sonderzahlungen zunächst ein Freibetrag von 620€ und die verbleibende Summe wird nur mit 1/6 des sonst üblichen Steuersatzes versteuert.
  • Überstunden müssen nur teilweise versteuert werden. Die ersten 10 Überstundenzuschläge von maximal 50% bleiben jeden Monat steuerfrei
  • Für Überstundenzuschläge an Sonn- und Feiertagen gilt ein Freibetrag von 360€, für Zuschläge für Nachtarbeit ein Freibetrag von 540€
  • Das gleiche gilt für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, hier muss allerdings ein entsprechendes Gesetz oder ein Passus im Kollektivvertrag vorliegen, nach dem die Zulagen dem Dienstnehmer zustehen
  • Nachzahlungen des Dienstgebers sind für den Dienstnehmer lohnsteuerpflichtig
  • Auch Sachbezüge wie beispielsweise ein Firmenwagen unterliegen der Lohnsteuerpflicht. Der Wert des Sachbezugs wir entsprechend angerechnet

Quellen:
https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/unterscheidung-lohn-einkommensteuer.html

https://www.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/lohnundgehalt/Lohnsteuer.html

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