Dazuverdienen im Job, als Pensionär oder in der Arbeitslosigkeit, das tun viele Österreicher, entweder weil das Geld sonst nicht ausreicht oder um sich ein kleines bisschen extra leisten zu können.
Aber wie viel darf man in der jeweiligen Situation überhaupt dazuverdienen? Wo liegen die Zuverdienstgrenzen und wie sind die Zuverdienste steuerlich zu betrachten? Hier finden Sie Antworten auf diese und weitere Fragen.
Der Zuverdienst – eine Begriffsbestimmung
Es gibt viele verschiedene Situationen, in denen von einem Zuverdienst gesprochen wird und in denen es Zuverdienstgrenzen gibt.
Dazu gehören beispielsweise
- das Zuverdienen als Pensionär
- das Zuverdienen als Arbeitsloser
- das Zuverdienen als Studierender
- das Zuverdienen neben dem Arbeitsverhältnis
All diesen Situationen ist gemeinsam, dass es bereits ein Einkommen gibt, aus der Pension, dem Arbeitslosengeld, der Familienbeihilfe oder dem Arbeitsvertrag, und durch eine Erwerbstätigkeit ein Zuverdienst hinzukommt.
Je nach Situation gibt es unterschiedliche Freibeträge und unterschiedliche Zuverdienstgrenzen, die sich darauf auswirken, inwieweit der Zuverdienst entweder auf die gezahlten Leistungen angerechnet wird oder wie er steuerlich behandelt wird.
Eine Anrechnung auf den Leistungsbezug ist beim Bezug von Arbeitslosengeld, Pension oder Familienbeihilfe relevant, der steuerliche Aspekt kommt sowohl bei der Pension zum Tragen als auch wenn neben einer Erwerbstätigkeit zuverdient wird.
Zuverdienstgrenzen bei Pensionären
Je nachdem was für eine Pension bezogen wird, gibt es unterschiedliche Zuverdienstgrenzen und unterschiedliche steuerliche Konsequenzen. Unterschieden werden muss zwischen
- der Witwen- bzw. Witwerpension, die neben der regulären Erwerbstätigkeit bezogen wird
- der Frühpension
- der Pension aus gesundheitlichen Gründen
Bei der Witwer- oder Witwenpension gibt es keine direkte Zuverdienstgrenze, jedoch wird die Pension auf den Lohn oder das Gehalt aufgerechnet und ist steuerpflichtig. Voraussetzung ist jedoch, dass Lohn beziehungsweise Gehalt plus Pensionszahlungen 12.000 € im Jahr überschreiten. Ist das der Fall, muss in der Regel eine Steuernachzahlung geleistet werden. Bleibt das Gesamteinkommen unter 12.000 € im Jahr muss die Pension nicht versteuert werden.
Bei einer Frühpension, beispielsweise der Korridorpension oder der Hacklerregelung gibt es klare Zuverdienstgrenzen.
Sie liegen bei der allgemeinen Grenze der geringfügigen Beschäftigung, die derzeit mit Stand 2017 425,70 € monatlich beträgt.
Wird mehr verdient, wird der Zuverdienst nicht etwa angerechnet, sondern die gesamte Pensionszahlung fällt weg und wird erst wieder ausgezahlt, wenn der Zuverdienst unter die zugelassene Grenze sinkt. Diese Zuverdienstgrenzen gilt generell, auch wenn nur 1,- € mehr verdient wird.
Hinweis: Wer einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, hat unter Umständen Anspruch auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Er kann den Betrag also statt 12 mal 14 mal im Jahr ausgezahlt bekommen. Werden die Sonderzahlungen als solche auf dem Lohnzettel vermerkt, haben sie keine Auswirkungen auf die Pensionsansprüche.
Wer aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig in Pension geht, der muss natürlich seine Erwerbstätigkeit aufgeben.
Möchte er nun während der Pension etwas hinzuverdienen, gelten folgende Zuverdienstgrenzen:
- übersteigt das monatliche Einkommen aus Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von 1.177,25 € brutto nicht, gibt es keine Abzüge von der Pension
- liegt das monatliche Einkommen aus Pension und Erwerbseinkommen zwischen 1.177,25 € und 1.765,94 € brutto, wird der Teil, der den Freibetrag von 1.177,25 € übersteigt, um 30 % gemindert
- der Teil der Bruttoeinkünfte zwischen 1.765,94 € und 2.354 € wird um 40 % gemindert
- Einkünfte, die 2.354 € übersteigen, werden um 50 % gemindert
Die Zuverdienstgrenze ist hier also nicht isoliert zu betrachten, sondern setzt sich jeweils aus Pension und Erwerbsverdienst zusammen. Wer eine geringere Pension erhält, darf mehr dazuverdienen, wer eine höhere Pension erhält, darf entsprechend weniger dazuverdienen, bevor der Verdienst angerechnet wird.
Wird das reguläre Renteneintrittsalter von 65 Jahren für Männer und derzeit (Stand 2017) 60 Jahren für Frauen erreicht, fallen die Zuverdienstgrenzen weg.
Zuverdienstgrenzen bei Arbeitslosigkeit
Auch für Arbeitslose gibt es eine Zuverdienstgrenze.
Sie orientiert sich an der Geringfügigkeitsgrenze, die derzeit (Stand 2017) 425,70 € beträgt. Diese Grenze wird jedoch jedes Jahr neu festgelegt, für 2018 ist daher mit neuen Zahlen zu rechnen.
Eine geringfügige Tätigkeit darf also neben dem Bezug von Arbeitslosengeld ausgeübt werden, ohne dass es zu Abzügen bei den Leistungen kommt. Wird diese Zuverdienstgrenze überschritten, verliert man den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das gilt auch für den Fall, dass eine Tätigkeit aufgenommen wird, die eine Pflichtversicherung nach dem Sozialversicherungsgesetz mit sich bringt.
Wer während des Bezuges von Arbeitslosengeld einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht oder aus Honorarbasis beziehungsweise mit Werkvertrag arbeitet, darf nicht mehr als einen durchschnittlichen Monatsumsatz von 3835,14 € erzielen und der monatliche Bruttogewinn muss wiederum unter der Grenze des geringfügigen Einkommen von derzeit 425,70 € liegen.
Hinweis: Ausschlaggebend ist nicht der jeweils einzelne Monatsumsatz oder Bruttogewinn, sondern der Durchschnittswert. So kann der Bruttoverdienst in einem Monat bei 625,70 liegen, wenn er dafür in einem Folgemonat nur bei 225,70 € liegt.
Zuverdienstgrenzen bei Studierenden
Auch für Studenten, die Familienbeihilfe erhalten, gibt es eine Zuverdienstgrenze. Sie liegt pro Kalenderjahr bei 10.000 €. Dabei gelten folgende Regelungen:
- Eine Unterscheidung zwischen einem Einkommen aus selbstständigen oder unselbstständigen Einkünften findet nicht statt
- Zugrunde gelegt für die Berechnung wird das Bruttoeinkommen exklusive Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und Werbungskostenpauschale
Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, muss der Überschreitungsbetrag zurückgezahlt werden. Diese Regelung gilt seit dem Jahr 2013, vor 2013 musste bei der Überschreitung der Zuverdienstgrenze die gesamte Familienbeihilfe zurückerstattet werden.
Zuverdienstgrenzen bei Kinderbetreuungsgeld
Wer als Elternteil Kinderbetreuungsgeld erhält, darf Geld hinzuverdienen.
Wird das Kinderbetreuungsgeld als Pauschale gezahlt, gilt eine Zuverdienstgrenze von 16.200 € jährlich oder alternativ 60 % dessen, was im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes laut Einkommensteuerbescheid als Jahreseinkommen ausgewiesen wurde.
Wird das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens gezahlt, dürfen 6.800 € Brutto hinzuverdient werden.
Zuverdienstgrenzen bei Erwerbstätigkeit
Wer bereits einer Erwerbstätigkeit nachgeht, der darf beispielsweise aus Werkverträgen zuverdienen.
Hier liegt die Zuverdienstgrenze bei einem Gewinn von 730,- € jährlich, die steuerfrei hinzuverdient werden dürfen.
Für andere Nebenerwerbstätigkeiten gilt folgendes:
- die Bruttolöhne oder -gehälter aus allen Beschäftigungsverhältnissen werden addiert
- Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld werden nicht berücksichtigt
- abgezogen werden nun
o die Sozialversicherung
o Werbungskosten
o Sonderausgaben
o Kinderfreibetrag
o außergewöhnliche Belastungen, die über den Selbstbehalt hinausgehen
Übersteigt der errechnete Betrag 11.000 € im Jahr, können noch diverse Abzüge wie der Verkehrsabsetzbetrag, der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag oder der Pendlereuro geltend gemacht werden. Alle Beträge über 11.000 € unterliegen dann jedoch der Lohnsteuerpflicht.
Quellen:
- https://www.port41.at/artikel/zuverdienst-grenzen-beim-ams-was-ist-moeglich
- https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Nebenverdienstgrenzen-2017.html
- https://ooe.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/zuverdienst/Steuerfreier_Zuverdienst.html
- https://www.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/dazuverdienen/Pension_und_Zuverdienst.html
- https://www.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/dazuverdienen/Arbeitsverhaeltnis_und_Werkvertrag.html
- https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/16/Seite.160305.html